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Allgemeines
iese Vereinsordnung hat den
Sinn, satzungsergänzend als nachrangige rechtsverbindliche Sammlung von Vereinsnormen
weiterführende Regelungen zusammenzufassen. Sie wird vom Vorstand laut § 6.1 der Satzung
erlassen. Änderungen der Vereinsordnung müssen im Informationsrundschreiben, dem
"Legendären Boten" den Mitgliedern bekanntgegeben werden und sind ab diesem
Zeitpunkt gültig. Sollten Bestandteile dieser Vereinsordnung aus rechtlichen Gründen
eigentlich in die Satzung gehören, so sind diese trotzdem bereits vorab gültig und
werden nach Bekanntwerden dieses Sachverhaltes im Zuge der nächsten anstehenden
Mitgliederversammlung integriert.
Die Vereinsordnung und alle folgenden Änderungen müssen mit einfacher
Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden, oder deren Wirksamkeit wird
dadurch aufgehoben. Hierbei ist jede Änderung oder Ergänzung einzeln zu betrachten. Aus
Gründen der Aktualität und besseren Information der Mitglieder können die Anhänge zu
dieser Vereinsordnung vom Vorstand jederzeit kurzfristig geändert und erweitert werden.
Die Vereinsordnung ist wie die Satzung für jedes Mitglied beim 1. Vorsitzenden
einsehbar, grundsätzlich soll aber jedes Mitglied eine erhalten, potentielle Anwärter
möglichst zusammen mit der Satzung noch vor Abgabe der Beitrittserklärung. Auf die
Einhaltung der Vereinsordnung haben nach § 6.1 der Satzung alle Mitglieder zu achten.
Verstöße gegen diesen gemeinschaftlichen Konsens müssen dem Vorstand unverzüglich
angezeigt werden, da sie eventuell eine Vereinsschädigung, eine Zuwiderhandlung gegen die
Vereinsziele oder eine Verletzung der Mitgliederpflichten darstellt und mit Sanktionen zu
ahnden sind, vor allem bei Verstößen gegen elementare Sicherheitsregeln.
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§ 1: Veranstaltungen
es wird davon
ausgegangen, daß Mitglieder des Vereins sich an Veranstaltungen und Aktivitäten wie z.B.
den verschiedenen Arbeitsgruppen rege beteiligen. Gerade bei größeren Veranstaltungen
ist dies unerläßlich, weil diese nur durch den ehrenamtlichen Einsatz der Mitglieder
überhaupt erst möglich sind.
Offizielle Vereinsveranstaltungen sind z.B. vom Verein
initiierte, großteils selbst organisierte Treffen oder Beteiligungen an fremden
Veranstaltungen im größeren Stil. Für diese gilt, daß der Versicherungsschutz und die
Verantwortung für Planungen beim Verein liegt. Als Beispiel dienen die
"Königstafel" und die Altstadtfest-Beteiligung mit Ständen und Lager. Um eine
hinreichend befriedigende Planung erzielen zu können, sollten zu Beginn eines jeden
Jahres während der Ordentlichen Mitgliederversammlung grundsätzlich bereits die
wichtigsten offiziellen Vereinsveranstaltungen bestimmt werden. Über Änderungen im Laufe
des Jahres entscheidet der Vorstand.
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand
kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des
Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Im Gegensatz dazu stehen einfache Vereinsaktionen, d.h.
Treffen, bei denen eher wenige Mitglieder anwesend sind, die meist kurzfristig telefonisch
anberaumt wurden und jede Teilnahme eigenverantwortlich und selbsthaftend ist. Diese
Termine zählen als private Treffen, auch wenn die Telefonrundrufe und die Information von
Vereinsseite ausgingen. Beispiele hierfür sind die Arbeitsgruppentreffen.
Allgemein gilt für alle offiziellen Vereinsveranstaltungen,
daß Mitglieder, die bei einer Abstimmung eine bestimmte Veranstaltung abgelehnt haben,
sich trotzdem nicht jeglicher Unterstützung entsagen sollen, wenn der Mehrheitsbeschluß
diese Veranstaltung befürwortet. Generell gilt für alle Veranstaltungen, daß wer sein
Kommen bzw. seine Teilnahme zusagt, dies auch einhalten sollte, zumindest aber bei
begründetem Fernbleiben frühstmöglich absagt. Eintragungen in Schicht- und
Arbeitspläne sind verbindlich.
Der Versicherungsschutz durch den Verein gilt nur für den
Aufenthalt auf Vereinsveranstaltungen, nicht für Hin- und Rückweg. Generell gilt auch,
daß das Bilden von Fahrgemeinschaften gleich zu welchem Zweck keine Haftung des Vereins
nach sich ziehen kann und eine reine Privatsache darstellt. Ausnahmen sind explizite
Botenfahrten in Form eines Auftrags von Vorstand oder Organisationsleitung. Alle
Schaukampfaktionen, auch wenn diese eher Theatercharakter innezuhaben scheinen, egal ob
bei internen oder öffentlichen Veranstaltungen und gleich ob mit Waffen oder waffenlos,
müssen aus Sicherheitsgründen vom Vorstand vorher genehmigt werden.
Speziell an der "Königstafel" darf nur erscheinen,
wer Anwärter auf Mitgliedschaft oder Vereinsmitglied ist und eine Einladung erhalten hat.
Gäste können (nach vorheriger rechtzeitiger Absprache mit einem der Vorstände)
eventuell draußen warten und nach den Zeremonien hereingelassen werden. Die Teilnahme an
den hauptsächlichen Vereinsveranstaltungen ist für Vorstand und Ministeriale Pflicht.
Ausnahmen sind Krankheit und beruflich oder familiär begründbares Fernbleiben sowie
gebuchter Urlaub, was frühzeitig bekannt gemacht werden muß.
Für Gäste, also mit Mitgliedern verwandte oder bekannte
Personen, die ausnahmsweise an vom Vereins aus organisierten Veranstaltungen teilnehmen
möchten, gilt grundsätzlich kein Versicherungsschutz seitens des Vereins; die Teilnahme
erfolgt völlig auf eigene Verantwortung. Dies gilt im besonderen Maße auch für
mitgebrachte Kinder von Mitgliedern. Für diese haben ihre anwesenden Eltern die
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht in allen Belangen. Sollten sie nicht persönlich anwesend
sein, können diese Pflichten auch auf einen Berechtigten schriftlich übertragen werden.
Bezüglich Tieren gilt das Gleiche für deren Halter. Eine Teilnahme von Gästen muß beim
Vorstand und dem entsprechenden Organisationsleiter angemeldet und von diesen bestätigt
werden. Der Vorstand entscheidet dann jeweils nach Sachlage, ob eventuell entstehende
Kosten von Gästen z.B. für deren eigenen Verzehr von Speisen und Getränken an den
Verein geleistet werden müssen. Hierzu wird im Voraus ein fester Betrag festgelegt, der
in der Regel die Selbstkosten nicht übersteigt. Auf allen Veranstaltungen ist auf die
Einhaltung des Waffengesetzes und des Gesetzes zum Schutze Jugendlicher zu achten.
Fast alle Vereinsaktivitäten finden in mittelalterlicher
Gewandung statt und wer als Anwärter bzw. Neumitglied noch über keine solche verfügt,
dem kann zeitweise eine Leihgewandung zur Verfügung gestellt werden. Allgemein gilt, daß
Turnschuhe hierbei besonders zu vermeiden sind. Mittelalterliche Gewandung wird sowohl bei
mittelalterlichen, als auch bei Fantasy-Veranstaltungen als angebracht empfunden, das
Tragen spezieller Fantasy-Gewandungen bei rein mittelalterlichen Veranstaltungen wird als
unpassend angesehen. Bei vereinsinternen Veranstaltungen, z.B. der in der Nacht zum 1. Mai
abgehaltenen "Königstafel" muß entweder entsprechende passende
mittelalterliche oder Musik im Fantasy-Stil zu hören sein, oder falls Musik störend sein
sollte, gar keine. Aktuelle, zeitgemäße Musik würde das überaus wichtige Flair
zerstören und soll so gänzlich vermieden werden.
Zuwendungen an Mitglieder in steuerlich unschädlicher Höhe
für deren Geburtstage und Jahrestage können nach Beschluß des Vorstandes zu einer oder
mehrerer zum Ausgleich gemeinsam abgehaltenen Feier zusammengefasst werden, ebenso wie die
Bereitstellung von Speisen, Getränken und Genußmitteln bei Mitarbeit im Verein und
außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen zeitlich versetzt gebündelt abgegolten werden kann.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins DIE LEGENDE e.V. für Teilnehmer und Beschicker an einem
"Legendären Mittelaltermarkt" oder einer ähnlichen öffentlichen, für
Besucher zugänglichen Veranstaltung sprengen den Rahmen dieser Vereinsordnung. Wichtig
für teilnehmende Mitglieder ist nur, daß für sie die gleichen Bedingungen, Auflagen,
Rechte und Pflichten bestehen wie für andere Teilnehmer und auch sie einen
Teilnehmerbeitrag entrichten müssen. Dies soll verhindern, daß Veranstaltungsteilnehmer
nur deshalb Mitglied werden, um die Differenz zwischen Mitglieds- und Teilnehmerbeitrag
einzusparen oder sonstige Vorteile zu genießen.
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§ 2: Live-Rollenspiel-Aktionen (LARP)
ie Regeln für das aktuelle "LARP-Abenteuer" bestimmt der jeweilige
Spielleiter. Allerdings sollten diese vor dem Spiel mit den beteiligten Mitspielern
ausführlich besprochen werden, vor allem, was verwendbare Gegenstände, Arten von
Polsterwaffen, Alkoholgenuß und allgemeine Verhaltens- und Sicherheitsregeln betrifft.
Nur so kann gewährleistet sein, daß alle Mitspieler im Bilde darüber sind, welche
Rahmen der Spielleiter gesteckt hat und entweder damit einverstanden sind, oder einfach
ihre Teilnahme absagen.
Den Anweisungen der Spielleitung ist Folge zu leisten. Wer
gegen Anweisungen der Spielleitung verstößt oder sich grob spielstörend verhält, kann
jederzeit von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, eine Rückerstattung jeglicher
Kosten ist in diesem Falle nicht möglich. Für Schäden jeglicher Art, die aus Vorsatz
oder Fahrlässigkeit heraus entstehen, haftet der jeweilige Verursacher.
Allgemein gilt, daß, außer bei besonders als solche
herausgestellten Veranstaltungen, Live-Rollenspiel-Abenteuer und -Szenarien als vom Verein
nicht selbst initiiert, sondern als separate, vom Verein unabhängige Treffen gelten, bei
denen z.B. auch kein Versicherungsschutz des Vereins wirksam ist. Live-Rollenspiele werden
allgemein selbstverantwortlich in eigener Regie und persönlicher Verantwortung der
Mitwirkenden von den Veranstaltern durchgeführt.
Die unter § 4 "Urheberrecht und Aufzeichnungen" im ANHANG I: Allgemeine Geschäftsbedingungen bei
Live-Rollenspiel-Veranstaltungen geregelten Bestimmungen gelten für alle
Vereinsveranstaltungen und -treffen. Die unter § 7 "Hinweis nach
Bundesdatenschutzgesetz" beschriebene Behandlung von Daten gilt generell für alle
Mitglieder.
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§ 3: Ämter und Arbeitsgruppen
s wird eine
Übersichtsliste mit Beschreibung der Aufgaben der verschiedenen Ämter vom Vorstand
verwaltet. (Siehe Anhang IV). Im Einzelfall können
spezielle Teilaufgaben und die Verantwortung dafür von einem Amt ausgenommen werden.
Darüber entscheidet der Vorstand.
Veränderungen aller in dieser Liste zusammengefaßten Ämter
und Arbeitsgruppen müssen dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Die
Arbeitsgruppenleitung können sich maximal drei Personen teilen.
In allen Arbeitsgruppen gilt generell freie Selbstorganisation,
was Termine und selbstgestellte Aufgaben anbelangt, allerdings muß eine genügende Anzahl
von Treffen mit reger Beteiligung nachgewiesen werden können, um beim Vorstand einen Etat
z.B. zum Kauf von Ausrüstung, Spezialwerkzeug und Material zu beantragen.
Arbeitsgruppenleiter sind weder Ausbilder noch Trainer, sondern
gleichrangige Mitglieder, welche nicht für Anleitungen haftbar gemacht werden können.
Jeder Teilnehmer an einer AG ist stets selbst für sein Tun verantwortlich.
Arbeitsgruppenleiter verpflichten sich lediglich zur Organisation von Treffen sowie zur
stetigen Motivation der Mitglieder und zum aktiven Ansprechen von Anwärtern und
Neumitgliedern.
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§ 4: Anwärter
nter § 3 :
Erwerb der Mitgliedschaft ist in der Satzung folgender Text zu finden:
"Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann dem Vorstand
einen schriftlichen Aufnahmeantrag zukommen lassen. Der Vorstand entscheidet dann
gemeinsam mit den Ministerialen, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zunächst
einmal ein volles Jahr lang gegen einen Kostenbeitrag in Höhe des Mitgliederbeitrages an
den Veranstaltungen, Treffen und sonstigen Aktionen des Vereins teilnehmen kann und
bestimmt auch in welchem Umfang, näheres regelt die Vereinsordnung."
Derzeit gilt diesbezüglich die Regelung, daß erst ein vom
Vorstand, den Ministerialen oder einem Vollmitglied geäussertes Bedenken einen
Diskussionsprozeß in Gang setzt und ansonsten dieselben Teilnahmemöglichkeiten gelten
wie für ein Vollmitglied. Anwärter auf die Mitgliedschaft dürfen üblicherweise bei
Mitgliederversammlungen erscheinen, allerdings wird zu Beginn laut Satzung abgestimmt, ob
sie mit den gleichen Rechten und Pflichten ihre Stimme abgeben wie Vollmitglieder oder
nicht. Üblicherweise ist Ersteres der Fall. Sie dürfen auch Arbeitsgruppen leiten, aber
noch keine Vorstands- oder Ministerialenämter bekleiden.
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§ 5: Waffengebrauch
lle gesetzlich
erlaubten Hieb- und Stoßwaffen, z.B. Schwerter und Dolche dürfen bei
Vereinsveranstaltungen außer Live-Rollenspielaktivitäten generell getragen, also
geführt, aber nicht gezogen werden. Bei Schußwaffen wie Bögen oder Armbrüste dürfen
keine Pfeile oder Bolzen aufgelegt und die Waffen nicht gespannt werden. Der Vorstand oder
nach Absprache ein von ihm Beauftragter kann von allen Mitgliedern oder auch nur von
Einzelnen das Umbinden des Waffengriffes mit einem Band und einem sogenannten
"Friedenskonten" verlangen, so daß die Waffe nicht aus Affekt spontan gezogen
bzw. benutzt werden kann.
Innerhalb einer Schaukampf-Arbeitsgruppe können zu
Trainingszwecken eigene Regelungen gelten, soweit sie von allen Teilnehmern mitgetragen
werden und keine Abschwächung der hier angeführten Bedingungen beinhalten.
Bei allen Veranstaltungen muß eine Absperrung bestehen, sei es
durch Bilden einer kreisförmigen Personenkette o.ä. Das Schießen mit echten, spitzen
Pfeilen in der Nähe von Kindern und Jugendlichen ist nur unter vorhergehender Absprache
mit dem Vorstand in entsprechend geeignetem Gelände möglich. Laut Angaben der Polizei
dürfen Messer und einseitig geschliffene Dolche sowie Pfeil- und Armbrustbolzen mit
echten Spitzen wohl getragen, aber nicht auf Personen gerichtet werden.
Im Zweifelsfall ist das Nachfragen beim Vorstand eine
Bringschuld, um Sicherheitsrisiken unbedingt zu vermeiden.
Als Präventivmaßnahme ist Gebrauch, Einsatz, Vorführung
jedweder Art von Waffen, gleich ob zu Schaukampfzwecken oder auch nur zur Ansicht, in
Verbindung mit Alkohol ABSOLUT VERBOTEN! Zuwiderhandlungen können zum sofortigen
Ausschluß führen! Vorbehaltlich weiterer Schadensersatzforderungen!
Hierbei sind die waffengesetzlichen Bestimmungen stets
einzuhalten! (Auszüge WaffG und WaffVwV siehe Anhang
II).
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§ 6: Umgang mit Vereinseigentum
lles
Vereinseigentum muß bei Gebrauch durch Mitglieder pfleglich behandelt werden und im
selben Zustand zurückgegeben werden, wie es in Empfang genommen worden ist. Der
Zeugmeister muß die Zurückgabe gemeldet bekommen und prüft eventuelle Schäden. Diese
sind dann dem Vorstand zu melden, der je nach Höhe und Art des Schadens darüber
entscheidet, ob eine Nachbesserung oder ein Austausch in Frage kommt und wer die Kosten
dafür übernimmt. Das Nichtmelden von verursachten Beschädigungen kann den Verursacher
zusätzlich eine Strafe kosten.
Wertvolles Vereinseigentum wie Instrumente oder Zelte können
nach Antrag beim Vorstand für begrenzte Zeit z.B. zu Übungszwecken in die private
Verfügungsgewalt einzelner Mitglieder gestellt werden. Werden diese Gegenstände jedoch
nicht mehr genutzt oder ist dies absehbar, müssen sie dem Verein unverzüglich wieder
komplett und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden, damit andere
Mitglieder auch in den Genuß der Nutzungsmöglichkeiten kommen können. Auf jeden Fall
aber sind alle Eigentümer des Vereins unbedingt vor dem Austritts eines Mitglieds an den
Verein zurückzugeben und dem Vorstand bekanntzugeben. Der Austritt kann seitens des
Vorstands für unwirksam erklärt werden, bis dies der Fall ist.
Im Vereinslager darf nur Eigentum des Vereins lagern. Ausnahmen
kann nur der Vorstand unter Information des Zeugmeisters machen. Alle Veränderungen des
Bestandes (Einlagerung, Abtransport, Ausleihen usw.) müssen in eine im Lager befindliche
Liste unter Aufzählung der Stückzahl, genauer Benennung der Gegenstände, Abholdatum,
Zeitpunkt des Rücktransports und Unterschrift des Verantwortlichen eingetragen werden.
Vom Verein verwendete Zeichen, Symbole und Logos dürfen nur
nach Absprache mit dem Vorstand Verwendung finden, was insbesondere für die Benutzung auf
Briefbögen gilt. Dem Verein von Anwärtern oder Mitgliedern zur Verfügung gestellte
Texte, Bilder, Zeichnungen, Kopien sowie eingebrachte Sachgegenstände gehen nach Austritt
des Betreffenden zur freien Verwendung ins Eigentum des Vereins über, falls die Güter
nicht innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.
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§ 7: Strafmaßnahmen
aut § 6.1 der
Satzung heißt es: "Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds,
Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele sowie Verletzung von Mitgliederpflichten stehen dem
Vorstand als Sanktionen Geldbußen bis 100.- DM, Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten,
Verlust oder Minderung erworbener Befugnisse, Aberkennung von Ehrenrechten zur Verfügung.
Näheres regelt die Vereinsordnung."
Der Vorstand entscheidet hierbei über die Beweisermittlung und
das Ausmaß der Restriktionen. Diesem steht es weiterhin frei, präventiv offizielle
Abmahnungen nach Verfehlungen auszusprechen, auch als öffentliche Rüge.
Über Detailgründe, die zum Ausschluß führen, soll, soweit
sie nicht aus wichtigem Grund von allgemeinem Interesse sind, Stillschweigen bewahrt
werden, wenn sie die Privatsphäre der ausgeschlossenen Mitglieder berührt. Der
Ausschluß kann ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Gegen
den Beschluß des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der
Ausschlußerklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Macht das Mitglied
von dem Recht auf Einspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
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§ 8: Mitgliederbeitrag
er Mitgliedsbeitrag liegt bei DM 60.- per annum und ist zahlbar im Voraus am
1. Januar jeden Jahres. Bei Anwärtern auf die Mitgliedschaft wird der Beitrag auf die
restlichen, noch verbleibenden Monate des aktuellen Jahres verkürzt und ist innerhalb von
vier Wochen zu leisten. Überfällige Beitragszahlungen können, falls diese ebenfalls
Mitglieder sind, auch bei Ehepartnern und Lebensgefährten in eheähnlichen Gemeinschaften
mit gleichem Wohnsitz eingefordert oder uneingeschränkt verrechnet werden. Falls eine
Beitragsleistung länger als 6 Monate zurückliegt, kann vom Vorstand ein Dauerauftrag
oder eine Einzugsermächtigung verlangt werden.
Generell wird allen Mitgliedern ein Dauerauftrag sehr
empfohlen.
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§ 9: Titel und Lehen
en ersten Titel erhält ein Anwärter zu der auf die Vollendung seiner
einjährigen Anwärterschaft folgenden "Königstafel", allerdings nur bei
Erscheinen und Teilnahme an der entsprechenden Zeremonie. Er lautet für Damen
"Freifrau" und für Männer "Freiherr". Zur Unterscheidung wird der
reale Vorname (und nach Belieben auch der Nachname) angehängt. Ist ein Mitglied zu diesem
Termin verhindert, wird die Vergabe solange aufgeschoben, bis er zu einer
"Königstafel" erscheint und entsprechend teilnimmt.
Nach einem weiteren Jahr werden die "Freifrauen" und
"Freiherren" bei Erscheinen dann als Steigerung mit einem "Lehen"
versehen, dessen Name vorher dem Vorstand vom Mitglied vorgeschlagen werden muß, wobei
der Vorstand diesen ablehnen und das Mitglied zu neuen Vorschlägen auffordern kann. Nach
der Bestätigung des Namens ist eine nachträgliche Änderung von Namen oder Wappen nur
durch den Vorstand möglich. Das Mitglied ist nun berechtigt, ein vereinsinternes Wappen
zu führen, dessen Gestaltung ebenfalls vom Vorstand bestätigt werden muß. Erst dann
kann es in die vereinsinterne Wappenrolle aufgenommen werden. Die Copyright-Verantwortung
liegt hierbei beim jeweiligen Mitglied selbst, nicht beim Verein oder dem Vorstand. Nach
Austritt aus dem Verein darf mit sofortiger Wirkung kein Titel oder Wappen mehr geführt
werden. Alle Rechte daran fallen dem Verein zu, der diesen nach eigenem Gutdünken
weitervergeben und -verwenden kann.
Sollte ein ehemaliges Mitglied wieder in den Verein eintraten
wollen, so kann es um Wiedererlangung der zuvor geführten Namen, Titel und Wappen
ersuchen, die Entscheidung darüber obliegt jedoch dem Vorstand.
Anläßlich einer Mitgliederversammlung, einer
"Königstafel" oder einer "Legendären Weihnachtsfeier" kann auf die
Dauer bis zum nächsten oder übernächsten Fest von allen dabei anwesenden Mitgliedern
(ohne Anwärter) ein Mitglied zum "Friedensfürst" gewählt werden, der als
Ansprechpartner in Streitfragen und als Schlichter und Vermittler bereitstehen soll, wenn
es innerhalb des Vereins unter Anwärtern oder Mitgliedern zu Zwistigkeiten kommt. Es
handelt sich hierbei um ein Amt außerhalb der üblichen Regelungen, denn der
"Friedensfürst" ist kein Vereinsorgan, wird weder von Ministerialen, noch
Vorstand, noch Mitgliederversammlung berufen und hat keinerlei offizielle Kompetenzen.
Jedoch wäre es äußerst wünschenswert, wenn sein Wort schwer wiegen würde und ihm
Respekt gezollt werden würde.
Alle diese Titel sind als vereinsinterne, unverbindliche
Bezeichnungen zu sehen, gelten nicht rechtmäßig in der Öffentlichkeit und haben
außerhalb des Vereins keinerlei Bedeutung. Gleiches gilt auch für Wappen und Zeichen.
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§ 10: Vereinspublikationen
nregelmäßig
wird eine von Mitgliedern gestaltete, offizielle Vereinszeitschrift, die sogenannte
"Legendäre Chronik" herausgegeben. Sie sollte mindestens einmal im Jahr
herausgegeben werden. Über Inhalte und Umfang sowie Auflage entscheidet der Vorstand. Aus
Anlaß besonderer Veranstaltungen können weitere Schriftwerke herausgegeben werden, z.B.
bei einem "Legendären Mittelaltermarkt". Die abgedruckten Texte sollen hierbei
vorwiegend von Vereinsmitgliedern stammen. Die Copyright-Verantwortung liegt hierbei beim
jeweiligen Autor selbst, nicht beim Verein oder der Redaktion.
Der vereinsinterne Informationsbrief "Legendärer
Bote" gilt allgemein per Brief, Telefax oder eMail als zugegangen, wenn er an die
letzte, angegebene Adresse bzw. Nummer versendet wurde. Generell haben alle Mitglieder das
Recht auf eine "Boten"-Zustellung per Brief, es wird jedoch aus Kostengründen
automatisch immer die für den Verein günstigste Versandart gewählt, es sei denn das
betreffende Mitglied bittet ausdrücklich um die Briefform. Solange nichts Gegenteiliges
angezeigt wird, erhalten Mitglieder mit gemeinsamer Adresse nur einen einzigen
"Boten" und wenn eine eMail-Adresse vorhanden ist, diesen auf elektroischem
Wege. Mitgliedern, die ihre neue Adrese nicht mitteilen, wird eine
Adreßnachforschungsgebühr in Rechnung gestellt. Der Verein ist nicht zu einer
Nachforschung verpflichtet. Der "Bote" sollte möglichst zwölfmal im Jahr
erscheinen.
Auf kostenlose Ausgabe von jeweils einem Exemplar solcher
Vereinspublikationen hat jedes Mitglied das Recht. Die Zusendung auf dem Postweg ist
grundsätzlich kostenpflichtig und nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten, sofern sie nicht
mit vereinseigenen Poststücken versandt wird, die satzungsgemäß vorgeschrieben sind.
Für alle Texte, Bilder, Graphiken, Symbole, Fotografien,
Tonaufzeichnungen u.ä., die zur Veröffentlichung von einem Anwärter oder Mitglied zu
diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden, liegt die Copyright-Verantwortung beim
jeweiligen Mitglied selbst, nicht beim Verein oder dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet
über Inhalt und Gestaltung der Internet-Seiten. Ist die Adresse eines offiziellen
"eMail-Verteilers" eingerichtet, so kann diese vom Vorstand zur Nutzung für
alle Anwärter und Mitglieder freigegeben werden. Voraussetzung für die Teilnahme ist
sachbezogene Diskussionsfähigkeit und der Verzicht auf eine aggressive
"Letzte-Wort"-Mentalität. Desweiteren sind persönliche Angriffe und unnötig
scharfe Formulierungen zu vermeiden. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, einzelne
Mitglieder unter Angabe von Gründen aus der "eMail-Verteiler"-Liste streichen
zu lassen, so daß diese Personen keine eMails auf diesem Wege erhalten. Die Aufnahme muß
nicht beantragt werden, sondern erfolgt automatisch.
Allgemein gilt, daß alle Informationen wie Zahlen- und
Datenmaterial, Besucherstatistiken, Kalkulationen, speziell auch Adressen und Daten von
Lieferanten sowie deren Preise und Zahlungskonditionen, die nicht durch den Vorstand in
Vereinspublikationen oder Pressemitteilungen öffentlich gemacht wurden nur und
ausschließlich für den internen Gebrauch im Verein bestimmt sind. Nicht durch den
Vorstand offiziell als öffentlich erklärte Daten zählen als Geschäftsgeheimnisse und
müssen von jedem Mitglied als solche gehandhabt werden.
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§ 11: Salvatorische Klausel
ündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinsordnung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte sie deutschen oder europäischen
Rechtsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, werden Vorstand, Ministeriale und
Mitglieder eine Vereinbarung treffen, die den vorliegenden Vertrag an die jeweiligen
nationalen oder europäischen Bestimmungen anpaßt. Ist eine Einigung über den Wortlaut
nicht zu erzielen, so hat der Vorstand im Zweifel das Recht, den Wortlaut nach billigem
Ermessen im Sinne des § 315 ff BGB festzulegen. Sollte eine der aufgeführten
Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung des Vereinsordnung im Übrigen nicht
berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmungen, dem Sinne und der wirtschaftlichen
Bedeutung nach, möglichst nahekommende andere Bestimmung zu vereinbaren.
Mitglieder können dem Verein gegenüber nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kaiserslautern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied
vertreten. |
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