§
1:
Name
und
Sitz
des
Vereins
er
Verein
führt
den
Namen
"DIE
LEGENDE",
hat
seinen
Sitz
in
Kaiserslautern
und
ist
in
das
Vereinsregister
eingetragen
worden.
Nach
der
Eintragung
lautet
der
Name
des
Vereins
"DIE
LEGENDE
e.V."
|
§
2:
Zweck
des
Vereins
er
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
"Steuerbegünstigte
Zwecke"
der
Abgabenordnung.
Zweck
des
Vereins
ist
die
Pflege
der
mittelalterlichen
Kultur
sowie
die
Förderung
des
Fantasy-Rollenspiels.
Ebenso
die
Wahrung
und
Pflege
mittelalterlichen
Brauchthums
sowohl
mittels
Bildungsförderung,
z.B.
durch
das
Organisieren
von
Vorträgen,
als
auch
in
Bezug
auf
darstellendes,
"erlebbar"
gemachtes
Mittelalter
während
kultureller
Veranstaltungen.
Die
Erhaltung
alten
Kulturgutes
wie
Burg-
und
Wehranlagen
bis
hin
zu
Unterstützung
des
Wiederaufbaus
sind
weitere
Ziele
des
Vereins.
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig;
er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Alle
Mittel
dürfen
nur
für
die
satzungsgemäßen
und
diese
unterstützenden
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus
Mitteln
des
Vereins.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
des
Vereins
fremd
sind
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
Zur
Information
der
Mitglieder
wird
ein
Informationsrundschreiben
vom
Vorstand
versendet,
in
dem
Termine
geplanter
Aktionen,
allgemeine
Anregungen
und
Hinweise
verbreitet
werden.
Der
Vorstand
entscheidet
über
Inhalt.
|
§
3:
Erwerb
der
Mitgliedschaft
ede
natürliche
Person,
die
das
18.
Lebensjahr
vollendet
hat,
kann
dem
Vorstand
einen
schriftlichen
Aufnahmeantrag
zukommen
lassen.
Der
Vorstand
entscheidet
dann
gemeinsam
mit
den
Ministerialen,
ob
die
Antragstellerin
bzw.
der
Antragsteller
zunächst
einmal
ein
volles
Jahr
lang
gegen
einen
Kostenbeitrag
in
Höhe
des
Mitgliederbeitrages
an
den
Veranstaltungen,
Treffen
und
sonstigen
Aktionen
des
Vereins
teilnehmen
kann
und
bestimmt
auch,
in
welchem
Umfang,
näheres
regelt
die
Vereinsordnung.
Die
Mitgliedschaft
kann
erst
nach
diesem
Jahr
beginnen
und
nach
Zustimmung
des
Vorstandes
gemeinsam
mit
dem
Heroldsrat.
Hierzu
müssen
die
Mitglieder
des
Heroldsrates
vom
Vorstand
vorher
über
den
Zeitpunkt
der
Abstimmung
informiert
werden
und
es
müssen
mindestens
2
Vorstandsmitglieder
und
2
Ministeriale
zur
Abstimmung
verfügbar
sein.
Bei
Ablehnung
des
Antrages
besteht
keine
Verpfilchtung,
dem
Antragsteller
die
Gründe
mitzuteilen.
Die
Aufnahme
eines
neuen
Mitgliedes
bedarf
der
absoluten
Mehrheit
aller
abgegebenen
Stimmen.
Bei
Ablehnung
des
Antrages
besteht
keine
Verpflichtung,
dem
Antragsteller
die
Gründe
mitzuteilen.
|
§
4:
Beendigung
der
Mitgliedschaft
er
Austritt
aus
dem
Verein
ist
jederzeit
zulässig.
Er
erfolgt
durch
eine
schriftliche
Erklärung
durch
einen
eingeschriebenen
Brief
an
ein
Mitglied
des
Vorstandes.
Bereits
geleistete
Beiträge
verbleiben
in
der
Vereinskasse.
Der
Austritt
wird
üblicherweise
wirksam
am
Ende
des
Monats,
in
dem
die
Austrittserklärung
eingegangen
ist,
auf
Wunsch
des
Vorstandes
auch
sofort.
Ein
Mitglied
kann
aus
dem
Verein
ausgeschlossen
werden,
wenn
sein
Verhalten
in
grober
Weise
gegen
die
Interessen
des
Vereins
verstößt.
Über
den
Ausschluß
beschließen
die
vom
Vorstand
hierfür
angerufenen
Ministerialen
zusammen
mit
dem
Vorstand
mit
Dreiviertel-Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen.
Das
betroffene
Mitglied
kann
zur
Überprüfung
der
Entscheidung
die
Mitgliederversammlung
anrufen.
Bis
zu
deren
Entscheid
ruht
die
Mitgliedschaft.
Die
Mitgliederversammlung
bestätigt
den
Ausschluß
mit
absoluter
Mehrheit.
Die
Mitgliedschaft
erlischt
automatisch,
falls
der
einmal
jährlich
zu
leistende
Mitgliedsbeitrag
nach
zweimaliger
Mahnung
um
mehr
als
6
Monate
im
Rückstand
ist.
Sämtliche
Mitteilungen,
Einladungen,
Kündigungen
und
sonstige
zugangsbedürftige
Willenserklärungen
des
Vereins
an
seine
Mitglieder
gelten
diesen
als
zugegangen,
wenn
sie
an
die
letzte
vom
Mitglied
dem
Verein
schriftlich
bekannt
gegebene
Adresse
abgesandt
wurden
und
die
in
dieser
Satzung
vorgesehenen
Fristen
eingehalten
und
die
üblichen
Postlaufzeiten
berücksichtigt
wurden.
|
§
5:
Mitgliedsbeiträge
edes
Mitglied
hat
einen
Jahresbeitrag
zu
leisten,
dessen
Höhe
von
der
Mitgliederversammlung
festgesetzt
wird.
Der
Jahresbeitrag
ist
im
Voraus
mit
Fälligkeit
am
1.
Januar
eines
jeden
Jahres
auf
das
gemeinschaftliche
Vereinskonto
einzuzahlen.
Über
die
Verwendung
legt
der
von
der
Mitgliederversammlung
gewählte
Schatzmeister
mindestens
einmal
jährlich
Rechenschaft
ab.
Von
den
Mitgliedern
werden
Beiträge,
Umlagen
und
sonstige
Leistungen
gefordert,
über
deren
Höhe
und
Fälligkeit
die
Mitgliederversammlung
entscheidet.
Auf
Beschluß
der
Mitgliederversammlung
können
Ehrenmitglieder
auch
mit
geringeren
Beitragszahlungen
aufgenommen
werden.
Über
deren
Rechte
und
Pflichten
entscheidet
der
Vorstand
und
die
Ministerialen
vor
Aufnahme.
Bei
jedlicher
Einzahlung
auf
das
Vereinskonto
muß
der
Name
des
einzahlenden
Mitglieds
sowie
der
Verwendungszweck
aufgeführt
sein.
Ansonsten
ist
der
Vorstand
bzw.
der
von
diesem
beauftragte
Schatzmeister
verpflichtet,
ausstehende
Beträge
anzumahnen,
bis
der
Zahlungsnachweis
erfolgt
ist.
|
§
6:
Organe
Die
Organe
des
Vereins
sind:
1.
Der
Vorstand
2.
Die
Ministerialen
2.1.
Der
Schatzmeister
2.2.
Der
Zeugmeister
2.3.
Der
Schriftführer
3.
Die
Mitgliederversammlung
|
|
§
6.1.
Vorstand
er
Vorstand
setzt
sich
zusammen
aus
dem
1.
Vorsitzenden,
dem
2.
Vorsitzenden
und
dem
3.
Vorsitzenden.
Der
Verein
wird
gemäß
§26
BGB
durch
den
ersten
Vorsitzenden,
den
zweiten
Vorsitzenden
und
den
dritten
Vorsitzenden
vertreten.
Jeder
ist
allein
vertretungsberechtigt.
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
müssen
Vereinsmitglieder
sein.
Der
Vorstand
wird
von
der
Mitgliederversammlung
auf
drei
Jahre
gewählt.
Die
Bestellung
des
Vorstandes
kann
nur
bei
Vorlage
eines
gewichtigen
Grundes
von
der
Mitgliederversammlung
widerrufen
werden.
Jedes
Vorstandsmitglied
ist
einzeln
zu
wählen.
Zu
Vorstandsmitgliedern
können
nur
Mitglieder
des
Vereins,
die
natürliche
unbescholtene
Personen
sind,
gewählt
werden.
Scheidet
ein
Mitglied
des
Vorstandes
während
der
Amtsperiode
aus,
so
wählt
der
Vorstand
zusammen
mit
den
Ministerialen
ein
Ersatzmitglied
mit
Dreiviertelmehrheit
für
den
Rest
der
Zeit
bis
zur
nächsten
Mitgliederversammlung.
Scheidet
mehr
als
ein
Vorstandsmitglied
innerhalb
eines
Jahres
aus,
so
sind
von
einer
einzuberufenden
Mitgliederversammlung
Neuwahlen
durchzuführen.
Dort
wird
für
den
Rest
der
Legislaturperiode
der
freie
Vorstandsposten
durch
Wahl
neu
besetzt.
Der
Vorstand
erläßt
eine
allgemeine
Vereinsordnung,
die
nicht
Bestandteil
der
Satzung
ist.
Die
Vereinsordnung
und
ihre
Änderungen
müssen
mit
einfacher
Mehrheit
von
der
Mitgliederversammlung
bestätigt
werden.
Änderungen
der
Vereinsordnung
müssen
im
Informationsschreiben
bekanntgegeben
werden.
Die
Vereinsordnung
muß
für
jedes
Mitglied
beim
1.
Vorsitzenden
einsehbar
sein.
Auf
das
Einhalten
der
Vereinsordnung
haben
alle
Mitglieder
zu
achten.
Bei
vereinsschädigendem
Verhalten
eines
Mitglieds,
Zuwiderhandlung
gegen
Vereinsziele
sowie
Verletzung
von
Mitgliederpflichten
stehen
dem
Vorstand
als
Sanktionen
Geldbußen
bis
100.-
DM,
Suspendierung
von
Mitgliedschaftsrechten,
Verlust
oder
Minderung
erworbener
Befugnisse,
Aberkennung
von
Ehrenrechten
zur
Verfügung.
Näheres
regelt
die
Vereinsordnung.
Vorstandsmitglieder
dürfen
nicht
gleichzeitig
Ministeriale
sein.
Der
Vorstand
kann
jederzeit
aus
den
Reihen
der
Mitglieder
für
bestimmte
Aufgaben,
auch
auf
Zeit,
besondere
Vertreter
erwählen.
Über
ihre
Vertretungsbefugnisse
im
Rahmen
bestimmter
Aufgaben
entscheidet
der
Vorstand.
Beschlüsse
des
Vorstands
bedürfen
der
Einstimmigkeit.
|
|
|
§
6.2:
Die
Ministerialen
ie
Ministerialen
sind
Vereinsmitglieder,
die
bestimmte
Ämter
bekleiden,
sie
dürfen
nicht
dem
Vorstand
angehören.
Sie
werden
auf
die
Dauer
von
einem
Jahr
von
der
Mitgliederversammlung
gewählt.
Die
Ministerialen
sind
mindestens
die
drei
in
der
Satzung
festgeschriebenen
Organe
Schatzmeister,
Zeugwart
und
Schriftführer.
Weitere
Ministerialen
können
durch
Regelungen
in
der
Vereinsordnung
berufen
werden.
Scheidet
ein
Mitglied
der
Ministerialen
während
der
Amtsperiode
aus,
so
bestimmt
der
Vorstand
ein
Ersatzmitglied
für
den
Rest
der
Zeit
bis
zur
nächsten
Mitgliederversammlung.
Alle
Ministerialen
entscheiden
zusammen
mit
dem
Vorstand
über
Aufnahme
und
Ausschluß
von
Mitgliedern.
Ihre
weiteren
Aufgaben
regelt
die
Vereinsordnung.
|
|
|
§
6.2.1:
Schatzmeister
Der
Schatzmeister
wird
von
der
Mitgliederversammlung
auf
die
Dauer
von
einem
Jahr
gewählt.
Der
Schatzmeister
muß
Mitglied
des
Vereins
sein.
Er
führt
die
Finanzgeschäfte
des
Vereins.
Er
legt
auf
der
jährlichen
Mitgliederversammlung
den
Rechenschaftsbericht
vor.
Weitere
Befugnisse
können
ihm
in
der
Vereinsordnung
erteilt
werden. |
|
|
§
6.2.2:
Zeugmeister
Der
Zeugmeister
wird
von
der
Mitgliederversammlung
auf
die
Dauer
von
einem
Jahr
gewählt.
Der
Zeugmeister
muß
Mitglied
des
Vereins
sein.
Er
verwaltet
das
Inventar
des
Vereins
und
legt
auf
der
jährlichen
Mitgliederversammlung
einen
Bestandsbericht
vor. |
|
|
§
6.2.3:
Schriftführer
Der
Schriftführer
wird
auf
der
Mitgliederversammlung
auf
die
Dauer
von
einem
Jahr
gewählt.
Der
Schriftführer
muß
Mitglied
des
Vereins
sein.
Er
führt
auf
den
Sitzungen
des
Vorstandes,
des
Vorstandes
mit
den
Ministerialen
(Kleiner
Rat)
und
der
Mitgliederversammlung
das
Protokoll
und
das
Beschlußbuch. |
|
|
§
6.3:
Mitgliederversammlung
ie
ordentliche
Mitgliederversammlung
findet
jährlich
im
ersten
Quartal
statt.
Außerdem
muß
die
Mitgliederversammlung
einberufen
werden,
wenn
das
Interesse
des
Vereins
es
erfordert
oder
wenn
die
Einberufung
von
einem
Fünftel
der
Mitglieder
unter
Angabe
des
Zwecks
und
der
Gründe
vom
Vorstand
schriftlich
verlangt
wird.
Stimmberechtigt
sind
alle
Mitglieder
des
Vereins.
Die
Mitgliederversammlung
wählt
jährlich
einen
Kassenprüfer
für
die
Dauer
von
zwei
Jahren,
der
zusammen
mit
dem
noch
amtierenden
Prüfer
die
Buchführung
des
Schatzmeisters
und
den
Bestand
des
Inventars
umschichtig
prüft.
|
|
§
7:
Einberufung
der
Mitgliederversammlung
ede
Mitgliederversammlung
wird
vom
ersten
Vorsitzenden
schriftlich
unter
Einhaltung
einer
Einladungsfrist
von
vier
Wochen
einberufen.
Die
Frist
beginnt
mit
dem
auf
die
Absendung
des
Einladungsschreibens
folgenden
Tag.
Dabei
ist
die
vom
Vorstand
festgesetzte
vorläufige
Tagesordnung
bekanntzumachen.
Über
die
endgültige
Tagesordnung
entscheidet
die
Mitgliederversammlung.
Darauffolgende
Anträge
von
Mitgliedern
zur
Aufnahme
in
die
Tagesordnung
können
dem
Vorstand
schriftlich
bis
8
Tage
vor
der
Mitgliederversammlung
gemacht
werden.
Nur
der
Vorstand
kann
nach
dieser
Frist
eingereichte
Anträge
genehmigen.
Für
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
gelten
die
gleichen
Bedingungen
wie
für
Ordentliche.
|
§
8:
Beschlußfassung
der
Mitgliederversammlung
ie
Mitgliederversammlung
wird
von
einem
der
Vorstände
eröffnet;
danach
muß
mit
der
Wahl
eines
Versammlungsleiters,
der
die
weitere
Versammlung
führt,
fortgefahren
werden.
Bei
der
Beschlußfassung
der
Mitgliederversammlung
entscheidet
die
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen;
Stimmenthaltungen
bleiben
daher
außer
Betracht.
Bei
der
Wahl
zum
Vorstand
ist
gewählt,
wer
mehr
als
die
Hälfte
der
abgegebenen
Stimmen
erhalten
hat.
Konnte
niemand
mehr
als
die
Hälfte
der
abgegebenen
Stimmen
erhalten,
so
findet
zwischen
den
beiden
Kandidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben,
eine
Stichwahl
statt.
Bei
gleicher
Stimmenzahl
entscheidet
das
vom
Versammlungsleiter
zu
ziehende
Los.
Zur
Änderung
der
Satzung
ist
eine
Mehrheit
von
drei
Vierteln
der
anwesenden
Mitglieder
der
Mitgliederversammlung
nötig.
Zur
Auflösung
des
Vereins
ist
eine
Mehrheit
von
neun
Zehnteln
der
abgegebenen
Stimmen
erforderlich.
Die
Art
der
Abstimmung
wird
grundsätzlich
vom
Versammlungsleiter
festgesetzt.
Die
Abstimmung
muß
jedoch
schriftlich
und/oder
geheim
durchgeführt
werden,
wenn
ein
Drittel
der
bei
der
jeweiligen
Abstimmung
anwesenden
Mitglieder
dies
beantragt.
Die
Mitgliederversammlung
ist
nur
beschlußfähig,
wenn
wenigstens
ein
Drittel
der
Vereinsmitglieder
anwesend
ist.
Ist
eine
Mitgliederversammlung
nicht
beschlußfähig,
so
muß
eine
außerordentliche
neue
Mitgliederversammlung
mit
den
gegebenen
Fristen
und
Regularien,
sowie
der
gleichen
Tagesordnung
einberufen
werden,
diese
ist
dann
auf
jeden
Fall
beschlußfähig.
Die
Wahl
des
1.
Vorsitzenden
findet
geheim
statt.
Weitere
Personenwahlen
können
per
Akklamation
durchgeführt
werden,
sofern
kein
Antrag
auf
geheime
Wahl
vorliegt.
|
§
9:
Beurkundung
der
Beschlüsse
ie
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
sind
zu
Beweiszwecken
in
ein
Beschlußbuch
einzutragen
und
vom
jeweiligen
Versammlungsleiter
zu
unterschreiben.
Dabei
sollen
Ort
und
Zeit
der
Versammlung
sowie
das
jeweilige
Ergebnis
und
der
Gegenstand
der
Abstimmung
festgehalten
werden.
|
§10:
Auflösung
ei
Auflösung
oder
Aufhebung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
seines
steuerbegünstigten
Zwecks
fällt
das
verbleibende
Vermögen
nach
Abzug
und
anteiliger
Auszahlung
belegbarer
Kapitalanteile
und
Sacheinlagen,
welche
von
Mitgliedern
geleistet
worden
sind,
an
die
gemeinnützige
Deutsche
Gesellschaft
zur
Bekämpfung
der
Mukoviszidose
e.V.,
Bendenweg
11,
53121
Bonn,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
oder
mildtätige
Zwecke
zu
verwenden
hat.
|